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   VGH Bayern, 04.12.2008 - 2 ZB 08.3040   

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VGH Bayern, 04.12.2008 - 2 ZB 08.3040 (https://dejure.org/2008,73127)
VGH Bayern, Entscheidung vom 04.12.2008 - 2 ZB 08.3040 (https://dejure.org/2008,73127)
VGH Bayern, Entscheidung vom 04. Dezember 2008 - 2 ZB 08.3040 (https://dejure.org/2008,73127)
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerwG, 23.06.2008 - 9 VR 14.08

    Schutzkonzept eines Vorhabenträgers zur Vermeidung von Schadstoffeinträgen auf

    Auszug aus VGH Bayern, 04.12.2008 - 2 ZB 08.3040
    Aus dem Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs folgt nach ständiger Rechtsprechung - namentlich bei letztinstanzlichen, mit ordentlichen Rechtsbehelfen nicht mehr angreifbaren Entscheidungen - auch keine Pflicht der Gerichte, jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden (vgl. BVerwG v. 23.6.2008 Az. 9 VR 14/08 u.a., juris).
  • OVG Sachsen, 18.06.2009 - 1 A 229/09

    Anhörungsrüge

    Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) liegt auch dann nicht vor, wenn das Gericht dem zur Kenntnis genommenen und in Erwägung gezogenen Vorbringen des Verfahrensbeteiligten nicht folgt, sondern aus Gründen des materiellen Rechts oder des Prozessrechts zu einem anderen Ergebnis gelangt, als es der Beteiligte für richtig hält (vgl. BVerwG, Beschl. v. 13.1.2009, NVwZ 2009, 329, Beschl. v. 29.10.2008 - 4 A 3001/08 und Beschl. v. 3.1.2006, ZOV 2006, 40, beide zitiert nach juris; SächsOVG, Beschl. v. 17.12.2008 - 1 E 97/08 - BayVGH, Beschl. v. 4.12.2008 - 2 ZB 08.3040 - und Beschl. v. 23.10.2007 - 11 C 2007 -, jeweils zitiert nach juris).
  • OVG Sachsen, 27.04.2010 - 1 B 94/10

    Anhörungsrüge, Gegenvorstellung

    Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt auch dann nicht vor, wenn das Gericht dem zur Kenntnis genommenen und in Erwägung gezogenen Vorbringen des Verfahrensbeteiligten nicht folgt, sondern aus Gründen des materiellen Rechts oder des Prozessrechts zu einem anderen Ergebnis gelangt, als es der Beteiligte für richtig hält (vgl. BVerwG, Beschl. v. 13.1.2009, NVwZ 2009, 329; Beschl. v. 29.10.2008, a. a. O. und Beschl. v. 3.1.2006, ZOV 2006, 40, beide zitiert nach juris; SächsOVG, Beschl. v. 17.12.2008 - 1 E 97/08 - BayVGH, Beschl. v. 4.12.2008 - 2 ZB 08.3040 - und Beschl. v. 23.10.2007 - 11 C 2007 -, jeweils zitiert nach juris).
  • OVG Sachsen, 27.04.2010 - 1 D 64/10

    Anhörungsrüge, Gegenvorstellung

    Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt auch dann nicht vor, wenn das Gericht dem zur Kenntnis genommenen und in Erwägung gezogenen Vorbringen des Verfahrensbeteiligten nicht folgt, sondern aus Gründen des materiellen Rechts oder des Prozessrechts zu einem anderen Ergebnis gelangt, als es der Beteiligte für richtig hält (vgl. BVerwG, Beschl. v. 13.1.2009, NVwZ 2009, 329; Beschl. v. 29.10.2008, a. a. O., zitiert nach juris und Beschl. v. 3.1.2006, ZOV 2006, 40, SächsOVG, Beschl. v. 17.12.2008 - 1 E 97/08 - BayVGH, Beschl. v. 4.12.2008 - 2 ZB 08.3040 - und Beschl. v. 23.10.2007 - 11 C 2007 -, jeweils zitiert nach juris).
  • OVG Sachsen, 27.10.2009 - 1 B 481/09

    Anhörungsrüge; vorläufiger Rechtsschutz; Beweiserhebung

    Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt auch dann nicht vor, wenn das Gericht dem zur Kenntnis genommenen und in Erwägung gezogenen Vorbringen des Verfahrensbeteiligten nicht folgt, sondern aus Gründen des materiellen Rechts oder des Prozessrechts zu einem anderen Ergebnis gelangt, als es der Beteiligte für richtig hält (vgl. BVerwG, Beschl. v. 13.1.2009, NVwZ 2009, 329; Beschl. v. 29.10.2008, a. a. O. und Beschl. v. 3.1.2006, ZOV 2006, 40, beide zitiert nach juris; SächsOVG, Beschl. v. 17.12.2008 - 1 E 97/08 - BayVGH, Beschl. v. 4.12.2008 - 2 ZB 08.3040 - und Beschl. v. 23.10.2007 - 11 C 2007 -, jeweils zitiert nach juris).
  • OVG Sachsen, 20.08.2009 - 1 A 39/09

    Anhörungsrüge

    Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt auch dann nicht vor, wenn das Gericht dem zur Kenntnis genommenen und in Erwägung gezogenen Vorbringen des Verfahrensbeteiligten nicht folgt, sondern aus Gründen des materiellen Rechts oder des Prozessrechts zu einem anderen Ergebnis gelangt, als es der Beteiligte für richtig hält (vgl. BVerwG, Beschl. v. 13.1.2009, NVwZ 2009, 329, Beschl. v. 29.10.2008, a. a. O., und Beschl. v. 3.1.2006, ZOV 2006, 40, beide zitiert nach juris; SächsOVG, Beschl. v. 17.12.2008 - 1 E 97/08 - BayVGH, Beschl. v. 4.12.2008 - 2 ZB 08.3040 - und Beschl. v. 23.10.2007 - 11 C 2007 -, jeweils zitiert nach juris).
  • OVG Sachsen, 16.06.2009 - 1 A 230/09

    Anhörungsrüge

    Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) liegt auch dann nicht vor, wenn das Gericht dem zur Kenntnis genommenen und in Erwägung gezogenen Vorbringen des Verfahrensbeteiligten nicht folgt, sondern aus Gründen des materiellen Rechts oder des Prozessrechts zu einem anderen Ergebnis gelangt, als es der Beteiligte für richtig hält (vgl. BVerwG, Beschl. v. 13.1.2009, NVwZ 2009, 329, Beschl. v. 29.10.2008 - 4 A 3001/08 und Beschl. v. 3.1.2006, ZOV 2006, 40, beide zitiert nach juris; SächsOVG, Beschl. v. 17.12.2008 - 1 E 97/08 - BayVGH, Beschl. v. 4.12.2008 - 2 ZB 08.3040 - und Beschl. v. 23.10.2007 - 11 C 2007 -, jeweils zitiert nach juris).
  • OVG Sachsen, 19.01.2010 - 1 B 537/09

    Anhörungsrüge, Gegenvorstellung

    Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt aber nicht schon dann vor, wenn das Gericht dem zur Kenntnis genommenen und in Erwägung gezogenen Vorbringen des Verfahrensbeteiligten nicht folgt, sondern aus Gründen des materiellen Rechts oder des Prozessrechts zu einem anderen Ergebnis gelangt, als es der Beteiligte für richtig hält (vgl. BVerwG, Beschl. v. 13.1.2009, NVwZ 2009, 329; Beschl. v. 29.10.2008, a. a. O. und Beschl. v. 3.1.2006, ZOV 2006, 40, beide zitiert nach juris; SächsOVG, Beschl. v. 17.12.2008 - 1 E 97/08 - BayVGH, Beschl. v. 4.12.2008 - 2 ZB 08.3040 - und Beschl. v. 23.10.2007 - 11 C 2007 -, jeweils zitiert nach juris).
  • OVG Sachsen, 26.11.2009 - 1 D 129/09

    Anhörungsrüge; Gehörsverstoß

    Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt auch dann nicht vor, wenn das Gericht dem zur Kenntnis genommenen und in Erwägung gezogenen Vorbringen des Verfahrensbeteiligten nicht folgt, sondern aus Gründen des materiellen Rechts oder des Prozessrechts zu einem anderen Ergebnis gelangt, als es der Beteiligte für richtig hält (vgl. BVerwG, Beschl. v. 13.1.2009, NVwZ 2009, 329; Beschl. v. 29.10.2008, a. a. O. und Beschl. v. 3.1.2006, ZOV 2006, 40, beide zitiert nach juris; SächsOVG, Beschl. v. 17.12.2008 - 1 E 97/08 - BayVGH, Beschl. v. 4.12.2008 - 2 ZB 08.3040 - und Beschl. v. 23.10.2007 - 11 C 2007 -, jeweils zitiert nach juris).
  • VGH Bayern, 08.04.2010 - 2 ZB 09.30255

    Anhörungsrüge

    Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt auch dann nicht vor, wenn das Gericht dem zur Kenntnis genommenen und in Erwägung gezogenen Vorbringen des Verfahrensbeteiligten nicht folgt, sondern aus Gründen des materiellen Rechts oder des Prozessrechts zu einem anderen Ergebnis gelangt, als es der Beteiligte für richtig hält (vgl. BVerwG vom 13.1.2009, NVwZ 2009, 329; vom 29.10.2008 a. a. O. und vom 3.1.2006, ZOV 2006, 40; BayVGH vom 4.12.2008 - 2 ZB 08.3040 - und vom 23.10.2007 - 11 C 2007 -, jeweils zitiert nach juris).
  • VG Magdeburg, 23.03.2009 - 5 A 50/09
    Auf etwaige Verletzungen des materiellen Rechtes findet die Anhörungsrüge keine Anwendung (Kopp/Schenke; VwGO , 15. Auflage, § 152a Rdziff. 3; Bayrischer VGH, Beschluss vom 04.12.2008, 2 ZB 08.3040; JURIS).
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